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Mitglied werden

Art. 9 Aufnahmereglement  Verband für Hypnose & Coaching Schweiz

 

Art. 9.1. Zweck und Geltungsbereich

 

Dieses Reglement regelt Aufnahme, Einstufung, Auflagen, Umstufung sowie die erforderlichen Nachweise für Mitglieder.

 

Es gilt für alle Mitgliederkategorien gemäss Statuten.

 

Art. 9.2. Grundprinzipien der Aufnahme

 

Der Verband nimmt nur Personen auf, die sich zur Einhaltung von Ethik-Kodex, Datenschutz und den Reglementen verpflichten. Mitglieder arbeiten innerhalb ihrer Kompetenzen und gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Der Verband kann Auflagen verfügen, um Qualität und Klienten Schutz sicherzustellen.

 

9.3. Mitgliederkategorien und Mindestvoraussetzungen

Art. 9.3.1 Ordentliche Mitglieder (aktiv)

 

Mindestvoraussetzungen:

Nachweis einer Ausbildung in Hypnose und/oder Coaching,

Nachweis einer praktischen Tätigkeit (z.B. eigener Praxis-/Anstellungskontext),

unterzeichnete Ethik- und Datenschutz-Erklärung,

Nachweis einer Berufshaftpflicht (sofern die Tätigkeit dies erfordert,

keine hängigen schweren Verfahren wegen berufsbezogener Verfehlungen.

 

Art. 9.3.2 Assoziierte Mitglieder (in Ausbildung / Fach nah)

 

Mindestvoraussetzungen:

Ausbildungsbestätigung oder Nachweis eines laufenden Qualifikationswegs,

Ethik- und Datenschutz-Erklärung,

 ggf. Mentoring-/Supervisionsvereinbarung (optional).

 

Art. 10 Förder-/Gönnermitglieder

 

Keine fachlichen Mindestvoraussetzungen; keine Tätigkeit im Namen des Verbandes.

 

Art 10.1 Ehrenmitglieder

 

Ernennung durch die Mitgliederversammlung.

 

Art 11. Anerkannte Qualifikationsnachweise 

 

Der Verband anerkennt folgende Nachweise (einzeln oder kombiniert), sofern Inhalt und Umfang plausibel sind:

 

Diplome/Zertifikate von seriösen Ausbildungsanbietern in Hypnose und/oder Coaching

Nachweis über Ausbildungsstunden (Kontaktstunden) und/oder Curriculum

Nachweis von Supervision / Mentoring (falls vorhanden)

Nachweis von Praxiserfahrung (z.B. Fall-/Stundennachweis, anonymisiert)

Bei klinischen/therapeutischen Tätigkeiten: Nachweise nur im Rahmen der persönlichen gesetzlichen Qualifikation

 

Hinweis: Der Verband entscheidet nicht über “Heilkunde”-Berechtigungen. Mitglieder sind selbst verantwortlich, ihre Tätigkeit gesetzeskonform auszuüben.

 

Art 12. Aufnahmeverfahren

 

Das Gesuch wird über das offizielle Formular eingereicht, inkl. Beilagen gemäss Ziff. 6.

Die Geschäftsstelle/der Vorstand prüft die Unterlagen.

Der Vorstand entscheidet über:

Aufnahme und Kategorie,

ggf. Auflagen,

ggf. Ablehnung.

Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt.

 

Art 13. Beilagen zum Aufnahmegesuch 

 

Für Ordentliche Mitglieder:

Identitäts-/Kontaktdaten

Ausbildungsnachweise (Diplome/Zertifikate)

Kurz-CV (1 Seite genügt)

Tätigkeitsnachweis (Praxis/Anstellung, Schwerpunkt)

Unterzeichnete Ethik- und Datenschutz-Erklärung

Berufshaftpflicht-Nachweis

Nachweis Fortbildungen der letzten 12–24 Monate

 

Art 13.1 Für Assoziierte Mitglieder:

 

Ausbildungsbestätigung / Modulübersicht

Kurz-CV

Ethik- und Datenschutz-Erklärung

 

Art 14. Auflagen, Probezeit und Umstufung

 

Der Vorstand kann Auflagen verfügen, z.B.:

Nachreichen fehlender Nachweise

absolvieren definierter Fortbildungsstunden

Mentoring/Supervision für einen Zeitraum

Einschränkung der Verbandsbezeichnung/Label Nutzung bis zur Erfüllung

Der Vorstand kann eine Probezeit (z.B. 6–12 Monate) festlegen.

Eine Umstufung (assoziiert → ordentlich) erfolgt auf Gesuch hin nach Erfüllung der Anforderungen.

 

Art 15. Nutzung von Bezeichnung, Logo, Register

 

Nur ordentliche Mitglieder dürfen sich als „Mitglied Verband für Hypnose & Coaching Schweiz“ im professionellen Kontext ausweisen.

 

Die Nutzung von Logo/Label richtet sich nach einem separaten Kommunikations-/Label Reglement.

 

Der Verband kann ein Mitgliederregister führen (intern/öffentlich). Publikationen erfolgen gemäss Datenschutzregeln und Einwilligung.

 

Art 16. Ablehnung und Rekurs

 

Bei Ablehnung kann die gesuchstellende Person innert 30 Tagen schriftlich Rekurs einreichen

 

Rekurs Instanz ist die Mitgliederversammlung 

 

Der Entscheid ist endgültig.

 

Art 17. Inkrafttreten

 

Dieses Reglement tritt mit Beschluss des Vorstands 28. März  2026 in Kraft.

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